MARKT & REGULIERUNG

AgNes 2026: Was neue Netzentgelte für Gewerbe- und Industriespeicher bedeuten

AgNes 2026: Was neue Netzentgelte für Gewerbe- und Industriespeicher bedeuten

AgNes 2026: Was neue Netzentgelte für Gewerbe- und Industriespeicher bedeuten

Mit dem am 6. August 2026 veröffentlichten AgNes-Festlegungsentwurf konkretisiert die Bundesnetzagentur die künftige Systematik der Netzentgelte. Für Unternehmen, die Batteriespeicher an Gewerbe- oder Industriestandorten planen, ist entscheidend, wie Anschlussleistung, Speicherdauer, flexible Anschlussvereinbarungen und Fahrweise die künftige Kostenwirkung prägen. Die folgenden Beispiele betrachten 500 bis 5.000 kWh und verwenden ein 4-Stunden-System als Planungsbasis.

Was die Bundesnetzagentur jetzt veröffentlicht hat

Am 6. August 2026 hat die Bundesnetzagentur den vollständigen AgNes-Festlegungsentwurf veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich; die Rahmenfestlegung ist weiterhin für 2026 vorgesehen. Die neue Systematik für Speichernetzentgelte soll zum 1. Januar 2029 wirksam werden. Dynamische Speichertarife auf den Netzebenen 1 bis 5 sollen dagegen frühestens 2030 und spätestens 2033 starten.

Wichtig für Investitionsentscheidungen: Der Text ist ein konsultierter Entwurf und noch keine endgültige Regel. Auch die hier verwendete Bandbreite von 4 bis 7 Euro je kW und Jahr ist eine Sensitivitätsannahme, keine Preiszusage der Bundesnetzagentur oder eines Netzbetreibers.

Entscheidend ist die Leistung in kW – nicht allein die Energie in kWh

Die diskutierte Kapazitätskomponente knüpft an die relevante Netzanschluss- beziehungsweise Einspeiseleistung an. Eine Speichergröße in kWh reicht für die Berechnung daher nicht aus. Erst die angenommene Speicherdauer stellt den Zusammenhang zwischen Energie und Leistung her.

Für die folgenden Beispiele wird ein 4-Stunden-BESS unterstellt: 500 kWh entsprechen 125 kW, 1.000 kWh entsprechen 250 kW, 2.000 kWh entsprechen 500 kW und 5.000 kWh entsprechen 1.250 kW Leistung.

Netzbetreiber und Regulierer richten den Blick zunehmend auf netzdienliche Fahrweisen. In der Planung werden daher häufiger längere Entladedauern – oft etwa vier Stunden – diskutiert, weil sie größere Energiemengen über mehrstündige Überschuss- oder Engpassfenster verschieben können. AgNes schreibt jedoch keine vier Stunden vor; ausschlaggebend bleiben Standort, Fahrplan, flexible Anschlussvereinbarung und vertraglich nutzbare Anschlussleistung.

Orientierungsrechnung für Gewerbe- und Industriespeicher

Rechenannahmen: kapazitätsbezogenes Entgelt von 4 bis 7 Euro je kW und Jahr, 20 Jahre Betrachtungsdauer und 5 Prozent Kalkulationszins für den Barwert. Gerechnet wird mit der Leistung eines 4-Stunden-Systems. Die Werte sind Szenarien und keine Preiszusage eines Netzbetreibers.

500 kWh Speicher · 125 kW Leistung · 4 Stunden

Jährliche Bandbreite: 500 bis 875 Euro. Über 20 Jahre nominal: 10.000 bis 17.500 Euro. Barwert bei 5 Prozent: rund 6.200 bis 10.900 Euro.

1.000 kWh Speicher · 250 kW Leistung · 4 Stunden

Jährliche Bandbreite: 1.000 bis 1.750 Euro. Über 20 Jahre nominal: 20.000 bis 35.000 Euro. Barwert bei 5 Prozent: rund 12.500 bis 21.800 Euro.

2.000 kWh Speicher · 500 kW Leistung · 4 Stunden

Jährliche Bandbreite: 2.000 bis 3.500 Euro. Über 20 Jahre nominal: 40.000 bis 70.000 Euro. Barwert bei 5 Prozent: rund 24.900 bis 43.600 Euro.

5.000 kWh Speicher · 1.250 kW Leistung · 4 Stunden

Jährliche Bandbreite: 5.000 bis 8.750 Euro. Über 20 Jahre nominal: 100.000 bis 175.000 Euro. Barwert bei 5 Prozent: rund 62.300 bis 109.000 Euro.

Der Barwert macht Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vergleichbar. Er liegt unter der nominalen Summe, weil zukünftige Zahlungen mit 5 Prozent abgezinst werden.

Warum vier Stunden eine sinnvolle Planungsbasis sind

Bei gleicher Energiemenge benötigt ein 2-Stunden-System doppelt so viel Leistung wie ein 4-Stunden-System; ein 1-Stunden-System benötigt die vierfache Leistung. In dieser vereinfachten kW-basierten Rechnung steigen die kapazitätsbezogenen Kosten entsprechend. Längere Speicherdauern können mehr Energie über mehrstündige Überschuss- oder Engpassfenster verschieben, begrenzen aber zugleich die verfügbare Leistung. Für die Wirtschaftlichkeit müssen deshalb Energieinhalt, Leistung, Netzanschluss, Erlösquellen und Betriebsstrategie gemeinsam optimiert werden.

Was an Gewerbe- und Industriestandorten zusätzlich zählt

Hinter dem Netzanschlusspunkt können Batteriespeicher mehrere Aufgaben kombinieren: Lastspitzen begrenzen, Eigenverbrauch optimieren, flexible Strompreise nutzen und – sofern technisch und vertraglich möglich – am Strommarkt teilnehmen.

Für die tatsächliche Entgeltwirkung sind unter anderem die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung, mögliche Verrechnungseffekte am Standort, die Fahrweise des Speichers und die Einordnung als reine Speicher-, Misch- oder Verbrauchsanlage relevant.

Der vollständige Entwurf unterscheidet klarer zwischen reinen netzgekoppelten Speichern und Speichern, die mit Verbrauch oder Erzeugung an einem Standort gekoppelt sind. Damit wird die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung für Planung und Verhandlung noch wichtiger.

Für einen reinen netzgekoppelten Speicher soll sich das jährliche Kapazitätsentgelt an der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung orientieren. Bei standortgekoppelten Speichern ist eine gemeinsame Betrachtung mit Verbrauch und Erzeugung vorgesehen; erneut eingespeister Netzstrom kann von arbeitsbezogenen Entgelten ausgenommen werden, wenn das Messkonzept ihn eindeutig abgrenzt.

Für Speicher auf den Netzebenen 1 bis 5 sieht der Entwurf dynamische Netzentgelte vor. Sie sollen zeitliche und örtliche Netzsituationen besser abbilden, dürfen nicht vor dem 1. Januar 2030 starten und müssen spätestens zum 1. Januar 2033 eingeführt sein. Bis dahin bleibt die konkrete Ausgestaltung ein wichtiger Unsicherheitsfaktor für Langfristmodelle.

Bestandsschutz und § 118 EnWG

§ 118 Absatz 6 EnWG enthält für bestimmte neue Speicher weiterhin eine zeitlich begrenzte Befreiung von Netzentgelten für den zum Zweck der Speicherung bezogenen Strom. Der AgNes-Entwurf sieht Übergangsregeln für Projekte vor, deren finale Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der endgültigen Festlegung getroffen wurde. Ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, muss für jedes Projekt einzeln geprüft werden.

Der Entwurf definiert die finale Investitionsentscheidung über verbindliche Komponentenbestellungen von mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens, aus denen sich das Projekt nicht ohne erheblichen finanziellen Schaden lösen kann. Der Nachweis gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber soll bis zum 31. März 2027 erfolgen. Diese Regel ist ausdrücklich Bestandteil des Entwurfs, aber noch nicht endgültig beschlossen.

Was der BVES am Entwurf kritisiert

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme begrüßt die Richtung eines moderaten Kapazitätsentgelts und späterer dynamischer Netztarife grundsätzlich. Gleichzeitig fordert er Nachbesserungen bei flexiblen Anschlussvereinbarungen, Vertrauensschutz und der Behandlung von Prosumern. Diese Punkte sind Verbandspositionen innerhalb der laufenden Konsultation und noch keine beschlossene Regulierung.

Flexible Anschlussvereinbarungen und Baukostenzuschuss

Wenn eine flexible Anschlussvereinbarung die tatsächlich nutzbare Netzanschlussleistung begrenzt, sollte dies nach Auffassung des BVES auch den Baukostenzuschuss beziehungsweise die Beteiligung am Netzausbau mindern. Für Standortprojekte ist diese Wechselwirkung zentral: Ein Speicher, der vertraglich netzdienlich begrenzt wird, sollte nicht so behandelt werden, als könne er die volle Anschlussleistung jederzeit frei nutzen.

Vertrauensschutz und 50-Prozent-Kriterium

Der BVES hält die 50-Prozent-Schwelle für die finale Investitionsentscheidung für zu eng und gegenüber dem gesetzlichen Vertrauensschutz für überschießend. Für Projekte in Entwicklung entsteht damit ein erheblicher Dokumentations- und Zeitdruck. Unternehmen sollten Beschaffungsverträge, Rücktrittsfolgen und Projektfortschritt deshalb belastbar dokumentieren, ohne den Entwurfsstand mit einer endgültigen Rechtslage gleichzusetzen.

Prosumer-Zuschlag: relevant für kleinere Gewerbestandorte

Für Prosumer in der Niederspannung mit höchstens 100.000 kWh Jahresbezug sieht der Entwurf ab 2029 einen jährlichen Zuschlag von 70 bis 90 Prozent des Grundpreises vor. Das betrifft nicht den typischen großen Industriestandort, kann aber kleinere Gewerbebetriebe mit PV, Eigenverbrauch und Speicher unmittelbar berühren. Der BVES warnt, dass ein pauschaler Zuschlag Investitionen in Eigenversorgung und netzdienliche Flexibilität bremsen könnte.

Empfehlung für Investitionsentscheidungen 2026

Für neue Gewerbe- und Industriespeicher empfiehlt sich eine Sensitivitätsrechnung mit einem 4-Stunden-System als Hauptvariante sowie kürzeren und längeren Speicherdauern als Vergleich. Das Szenario von 4 bis 7 Euro je kW und Jahr sollte neben Netzanschlusskosten, Lastprofil, Strompreis-Arbitrage, Eigenverbrauch, Flexibilitätsmärkten und möglichen FCA-Beschränkungen betrachtet werden.

Parallel sollten Netzbetreiber, Messkonzept, Anschlussvertrag, Baukostenzuschuss und die Voraussetzungen bestehender Privilegierungen frühzeitig geklärt werden. Projektträger sollten außerdem prüfen, ob sie sich bis zum 18. September 2026 in die Konsultation einbringen und welche Unterlagen für einen möglichen Übergangsschutz rechtzeitig dokumentiert werden müssen.

Fazit

Für typische Standortgrößen von 500 bis 5.000 kWh reduziert eine 4-Stunden-Auslegung die rechnerische Anschlussleistung gegenüber dem bisherigen 2-Stunden-Beispiel um die Hälfte. Das kann die kW-bezogene Belastung senken und längere netzdienliche Verschiebungen ermöglichen. Ob vier Stunden wirtschaftlich optimal sind, entscheidet jedoch nicht AgNes allein, sondern das Zusammenspiel aus Standort, Anschlussvertrag, Fahrweise und Erlösmöglichkeiten.

Stand: 11. August 2026. Dieser Beitrag berücksichtigt den AgNes-Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 und die BVES-Stellungnahme vom selben Tag. Der Entwurf befindet sich in Konsultation; der Beitrag ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Investitionsberatung.

Sie planen einen Speicher an Ihrem Gewerbe- oder Industriestandort? Lassen Sie uns Ihr Lastprofil, die passende Leistung und die wirtschaftlichen Szenarien gemeinsam prüfen.

Quellen und weiterführende Einordnung

Bundesnetzagentur: AgNes – Festlegungsentwurf und Konsultation

Bundesnetzagentur: Vollständiger AgNes-Festlegungsentwurf vom 6. August 2026

BVES: AgNes-Festlegungsentwurf – Nachbesserungsbedarf bei Vertrauensschutz und Prosumern

BVES: Pressemitteilung zum AgNes-Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 (PDF)

ZSW: Großbatteriespeicher netzdienlich und trotzdem wirtschaftlich betreiben

Gesetze im Internet: § 118 EnWG

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